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5. Berufsrecht und Gewissensfreiheit
5.2 Literatur
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Elisabeth Holzleithner
Toleranz und Menschenrechte
In: Clemens Sedmak (Hrsg.): Toleranz. Vom Wert der Vielfalt
Darmstadt: WBG 2015, S. 85-107
Kommentar zu dem Urteil des EGMR in dem Verfahren Eweida und andere (hier: Ladele) gg. das Vereinigte Königreich vom 15.01.2013:
"Was [an diesem Urteil] nicht überzeugt, ist die Art, wie hier angeblich Grundrechte abgewogen wurden. Denn Frau Ladele hat tatsächlich mit ihrer Weigerung niemanden persönlich diskriminiert. Sie hat durch ihre Weigerung niemandes Rechte verletzt; jedes gleichgeschlechtliche Paar konnte sich in Islington sicher sein, von einer Standesbeamtin oder einem Standesbeamten 'verpartnert' zu werden. Ist es verhältnismäßig, zumal im Lichte der elementaren Bedeutung der Religionsfreiheit und der Achtung vor dem individuellen Gewissen, Standesbeamte aufgrund einer Aufgabe, die es zur Zeit ihres Eintretens in den Dienst so noch nicht gegeben hat, zu kündigen? Wäre es nicht angemessen, jedenfalls für eine Übergangszeit eine Gewissensklausel vorzusehen? Im Ausgangsfall konnte Frau Ladele sich darauf nicht stützen - und letztlich war es die wechselseitige Intoleranz zwischen den Betroffenen - Frau Ladele und ihre Kolleg_innen - die eine unter dem Radar der öffentlichen und rechtlichen Wahrnehmung liegende Lösung unmöglich gemacht haben.
Generell allerdings werden Kirchen, Religionsgemeinschaften und ihre Mitglieder damit leben müssen, dass etwaige diskriminierende Haltungen und vor allem Haltungen gegenüber sexuellen Minderheiten in der Öffentlichkeit zunehmend weniger Raum zugemessen wird - dass also die Bereitschaft, aus religiösen Konventionen gespeiste Intoleranz in Gestalt eines Menschenrechts auf Religionsfreiheit zu schützen, abnimmt. Ergänzend mag hinzugefügt werden, dass das House of Lords vor kurzem im Zuge der Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare ein Amendment zum Marriage (Same Sex Couples) Bill abgelehnt hat, welches es Standesbeamten erlaubt hätte, sich einer Verpflichtung, gleichgeschlechtliche Ehepaare zu trauen, zu entziehen." (S. 105f.)